Das Jahr 2026 bringt zahlreiche steuerliche Neuerungen mit sich. Nachfolgend haben wir die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen zusammengestellt, die für Sie als unsere Mandanten besonders relevant sind.
Änderungen für Arbeitnehmer:
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) beträgt ab 2026 0,38 Euro pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Die Änderung gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Aktivrente
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann ab 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Der Freibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Er gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige, Beamte oder Minijobber. Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.
Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten
Gewerkschaftsbeiträge können ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € jährlich) sowie den Pauschbeträgen für Versorgungsbezüge und sonstige Einkünfte als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Betriebsveranstaltungen
Die Pauschalversteuerung mit 25 % ist ab 2026 nur noch zulässig, wenn eine Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht und nicht auf ausgewählte Personengruppen beschränkt ist.
Dienstwagenbesteuerung (Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei E-Fahrzeugen)
Die 0,25 %-Regel (Privatnutzung) für betriebliche Elektrofahrzeuge gilt künftig bis zu einer Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 € (statt bisher 70.000 €). Die Anhebung gilt für E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
Änderungen für Unternehmen:
E-Fahrzeuge
Für reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, gilt eine gestaffelte Sonderabschreibung:
- 75 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr,
- 10 % im zweiten Jahr,
- jeweils 5 % im dritten und vierten Jahr,
- 3% im fünften Jahr und 2% im sechsten Jahr bis zur vollständigen Kostenverteilung.
Diese steuerliche Änderung ist Teil des steuerlichen Investitionssofortprogramms.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem gesonderten Artikel zum Investitionssofortprogramm.
Die o.g. Angaben zur Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze gelten auch für Unternemer.
Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge) ist die degressive Abschreibung wieder zulässig. Die Anschaffung oder Herstellung muss dafür im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2027 erfolgen. Die Abschreibung kann dabei bis zu 30 % jährlich betragen.

Diese Regelung ist ebenfalls Bestandteil des steuerlichen Investitionssofortprogramms.
Weitere Details zum steuerlichen Investitionssofortprogramm haben wir hier separat für Sie zusammengefasst.
Umsatzsteuer Gastronomie
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie gilt ab 2026 dauerhaft.
Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
Änderungen in der Lohnabrechnung:
Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte für Verpflegung werden zum 1. Januar 2026 angepasst.
| Mahlzeit | Kalendertäglich | Monatlich (Rechenwert) |
|---|---|---|
| Frühstück | 2,37 € | ca. 71 € |
| Mittag- oder Abendessen | 4,57 € | ca. 137 € |
| Vollverpflegung | 11,50 € | 345 € |
Ebenso erhöhen sich auch Sachbezugswerte für Unterkünfte ab 2026.
| Unterkunft | Kalendertäglich | Monatlich |
|---|---|---|
| Unterkunft | 9,50 € | 285 € |
In Einzelfällen kann die ortsübliche Miete angesetzt werden, wenn der Tabellenwert zu einem unbilligen Wert führt.
Vorsorgepauschale
Ab 2026 entfällt die bisher geltende Mindestvorsorgepauschale. Dafür werden ab 2026 von den Versicherungen die tatsächlichen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung elektronisch übermittelt und direkt in der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. 2026 gelten bundeseinheitlich folgende Werte:
| Versicherungszweig | Monatlich | Jährlich |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
Zusätzlich gilt die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Diese beträgt monatlich 6.450 € bzw. 77.400 € pro Jahr.
Unzutreffender Lohnsteuerabzug
Arbeitgeber müssen dem Betriebsstätten-Finanzamt einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug künftig nicht mehr schriftlich, sondern elektronisch anzeigen.
Midi-Jobs
Der Übergangsbereich für Midi-Jobs beginnt ab 2026 bei 603,01 € monatlich und endet weiterhin bei 2.000 €.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 € brutto/Stunde.
Minijob
Die Minijob-Grenze erhöht sich ab 2026 auf 603 € monatlich.
Der Umlagesatz U1 sinkt von 1,1 % auf 0,8 %.
Zudem kann ab dem 1. Juli 2026 eine zuvor beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag wieder rückgängig gemacht werden.
Weitere wichtige Änderungen:
Aufbewahrungsfristen
Die ursprünglich geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wird nicht umgesetzt. Für diese Branchen gilt weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für alle übrigen Steuerpflichtigen bleibt es bei einer Frist von acht Jahren.
Außergewöhnliche Belastungen
Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen steigt entsprechend dem Grundfreibetrag von 12.096 € auf 12.348 €.
Einkommensteuertarif und Solidaritätszuschlag
Der Grundfreibetrag steigt von 12.096 € auf 12.348 € (bei Zusammenveranlagung von 24.192 auf 24.696 €).
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden zur Abmilderung der kalten Progression um 2 % angehoben, ausgenommen ist der Eckwert für die Reichensteuer. Der 42-%-Steuersatz greift ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (bei Zusammenveranlagung ab 139.758 €).
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt auf 20.350 € (bei Zusammenveranlagung 40.700 €).
Familienleistungsausgleich
Das Kindergeld wird ab Januar 2026 auf 259 € pro Kind/Monat angehoben (vorher 255 €). Außerdem steigt der Kinderfreibetrag 2026 an, einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung beträgt der Gesamtfreibetrag 9.756 € pro Kind bei Zusammenveranlagung (bisher 9.600 €).
Gemeinnützigkeit
Ab 01.01.2026 gelten u. a. folgende Änderungen:
- Die steuerfreie Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 € (bisher 3.000 €), die Ehrenamtspauschale auf 960 € (bisher 840 €).
- E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt.
- Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.
- Bei steuerbegünstigten Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 € kann künftig auf die Sphärenzuordnung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vs. Zweckbetrieb) verzichtet werden.
- Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung steigt deutlich von 45.000 € auf 100.000 €.
- Die Verwendung von Vereinsmitteln für Photovoltaik– oder andere EEG-Anlagen gilt ab 2026 nicht mehr als steuerschädlich, solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist.

Parteispenden
Die steuerlich begünstigten Höchstbeträge werden ab dem 01.01.2026 erhöht. Alleinstehende können künftig bis zu 6.600 €, Ehepaare bis zu 13.200 € steuerlich geltend machen.
Sie haben Fragen zu den steuerlichen Änderungen 2026 oder möchten wissen, welche Regelungen für Sie relevant sind? Sprechen Sie uns an.
Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und basieren auf dem Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Haftung übernommen werden.