Steuerliches Investitionssofortprogramm 2025: Die wichtigsten Änderungen für Unternehmer

Autorin: Lydia Voß

Am 11.07.2025 wurde ein neues Gesetz mit dem Namen „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verabschiedet. Das Gesetz soll sowohl kurzfristige Anreize für Investitionen geben, als auch langfristig steuerliche Erleichterungen bringen.

Das Wichtigste in Kürze

Degressive Abschreibung von 30 % pro Jahr: für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge und Geräte), angeschafft oder hergestellt vom 01.07.2025 bis 31.12.2027

Spezielle Abschreibung für E-Fahrzeuge: 75 % im Anschaffungsjahr, danach gestaffelt, gilt für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027

Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze für steuerlich begünstigte Elektro-Fahrzeuge: von bisher 70.000 € auf 100.000 € für Anschaffungen ab dem 01.07.2025

Körperschaftsteuer sinkt: ab 2028 schrittweise von bisher 15% auf 10 % ab dem Jahr 2032

Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen: der Steuersatz sinkt ab 2028 schrittweise von derzeit 28,25% auf 25% ab dem Jahr 2032

Ausweitung der Forschungszulage: höhere Obergrenze, pauschaler Kostenansatz für Gemein- und Betriebskosten, höhere Stundensätze für Eigenleistungen, gilt ab dem 01.01.2026

Wir erklären Ihnen, was hinter dem Investitionssofortprogramm steckt und wie Sie davon profitieren können.

1. Degressive Abschreibung von 30 %

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge oder Geräte können Unternehmen wieder die degressive Abschreibung von bis zu 30 % pro Jahr in Anspruch nehmen. Das gilt für im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.

Statt einer gleichmäßigen Verteilung der Anschaffungskosten bei der linearen Abschreibung über die Jahre der Nutzungsdauer führt die degressive Abschreibung zu deutlich höheren Abschreibungsbeträgen und damit zu einer geringeren Steuerlast in den ersten Jahren.

Beispiel:
Eine Maschine mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren wird im Januar 2026 für eine Preis von 80.000 € angeschafft. Die lineare Abschreibung beträgt 8.000 € pro Jahr, bei Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist eine Abschreibung von bis zu 24.000 € im ersten Jahr möglich.

Wichtig:

Es handelt sich nicht um eine echte Steuerersparnis, sondern um eine zeitliche Vorverlagerung der Abschreibung. Sie können mehr Kosten sofort ansetzen und gewinnen dadurch Liquidität in den ersten Jahren.

In späteren Jahren fallen die Abschreibungsbeträge der degressiven Abschreibung allerdings geringer aus, dann sollte ein Wechsel zur linearen Abschreibung geprüft werden.

Wer im Laufe eines Jahres investiert, darf die 30 %-Abschreibung im Anschaffungsjahr nicht voll ausnutzen. Sie wird monatsgenau ab dem Anschaffungs- oder Herstellungsmonat berechnet.

2. Maßnahmen zur Elektromobilität

Für Elektrofahrzeuge gibt es gleich zwei Änderungen:

Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze für steuerlich begünstigte Elektroautos von bisher 70.000 € auf 100.000 €

Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von unter 100.000 €, die Sie zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2030 anschaffen und die Sie zu mindestens 50% betrieblich nutzen, gilt:

Sie können alle Kosten des Fahrzeuges als Betriebsausgabe absetzen.

Die Privatnutzung muss weiterhin nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Turbo-Abschreibung: 75 % im Anschaffungsjahr

Es gibt eine neue spezielle Abschreibungsregelung für reine Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden:

75 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr,

10 % im zweiten Jahr,

jeweils 5 % im dritten und vierten Jahr,

3% im fünften Jahr und 2% im sechsten Jahr bis zur vollständigen Kostenverteilung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmer kauft ein Elektroauto für 70.000 € netto (83.300 € brutto):

JahrAfA-SatzAfA-BetragSteuerersparnis
1. Jahr75 %52.500 €22.050 €
2. Jahr10 %7.000 €2.940 €
3. Jahr5 %3.500 €1.470 €
4. Jahr5 %3.500 €1.470 €
5. Jahr3 %2.100 €882 €
6. Jahr2 %1.400 €588 €

Die Berechnung basiert auf einem Steuersatz von 42 % (ohne Zuschlagsteuern wie der Solidaritätszuschlag oder die Kirchensteuern, die noch zu einer höheren Steuerersparnis führen können).

Nach zwei Jahren hat der Unternehmer bereits über ein Drittel des Nettopreises über Steuerersparnisse zurückgeholt. Das macht die Anschaffung für viele Betriebe deutlich kalkulierbarer – gerade wenn ohnehin ein Fahrzeugwechsel ansteht.

3. Körperschaftsteuer sinkt

Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise jedes Jahr um einen Prozentpunkt von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Rechenbeispiel:
Ein Gewinn von 1 Mio. € wird heute mit 15 % Körperschaftsteuer belastet → 150.000 € Steuer
Im Jahr 2032 beträgt der Steuersatz nur noch 10 % → 100.000 € Steuer
Das macht eine Ersparnis von 50.000 € pro Jahr.

Der Körperschaftsteuersatz sinkt damit um ein Drittel. Für Kapitalgesellschaften bedeutet das: mehr Liquidität im Unternehmen und damit einen größeren Spielraum für Reinvestitionen und Rücklagenbildung.

4. Thesaurierungsbegünstigung

Der begünstigte Steuersatz für im Unternehmen belassene Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sinkt von derzeit 28,25 % bis 2027 schrittweise auf 25 % im Jahr 2032.

5. Forschungszulage

Ab dem 01.01.2026 wird die Forschungszulage ausgeweitet. Gerade Unternehmen mit Entwicklungsprojekten, Digitalisierungsvorhaben oder eigenen Innovationen können dadurch künftig mehr Förderung bei weniger Bürokratieaufwand erhalten.

Förderobergrenze steigt von 10 Mio. € auf 12 Mio. €

Zusätzlich gibt es einen Overhead-Zuschlag von 20 % für Gemein- und Betriebskosten, die bisher oft schwer nachzuweisen waren

Eigenleistungen (eigene Arbeitsstunden im Projekt) werden mit 100 € statt bisher 70 € pro Stunde angesetzt

Strategische Tipps für Unternehmer

Die neuen steuerlichen Möglichkeiten sind attraktiv – aber sie wollen mit Bedacht genutzt werden. Hier ein paar Denkanstöße, wie Sie das Maximum herausholen können:

Nutzen Sie neue Optionen gezielt: Es geht nicht darum, jede Möglichkeit blind mitzunehmen. Wichtig ist, die passenden Maßnahmen zu wählen, die Ihrem Unternehmen echten Nutzen bringen.

Degressive Abschreibung clever kombinieren: Kleine und mittlere Unternehmen können die wieder eingeführte 30 %-ige degressive Abschreibung zusätzlich zur Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen. Die Kombination der beiden Abschreibungen kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

GmbH-Gründung erwägen: Für Personenunternehmen kann der sinkende Körperschaftsteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen ein Argument sein, über die Gründung einer GmbH nachzudenken.

Professionelle Beratung suchen: Die Spielräume sind groß – aber die optimale Lösung hängt immer von der individuellen Situation ab.

Neue Möglichkeiten mit Bedacht nutzen

Das steuerliche Investitionssofortprogramm bringt vor allem Zeitvorteile bei der Abschreibung und Impulse für E-Mobilität. Für Kapitalgesellschaften sind die Körperschaftsteuersenkungen ab 2028 interessant.

Es geht um die Fragen: Wann investieren? In was? Und mit welchem Effekt auf die Steuerlast und die Liquidität?

Deshalb sollten neue Möglichkeiten mit Bedacht genutzt werden, um maximal davon zu profitieren. Wir unterstützen Sie dabei, die individuell beste Lösung zu finden. Sprechen Sie uns an.

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und basieren auf dem Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Haftung übernommen werden.

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